§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Freiberuflicher Psychiatrischer und Psychologischer Sachverständiger (AFPPS) e. V.". Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Arbeitskreises ist die Vertretung und Wahrung der Interessen der freiberuflich tätigen psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen gegenüber staatlichen Organen, wissenschaftlichen Gesellschaften, Standesorganisationen, anderen gesellschaftlich relevanten Gruppierungen, wie z.B. Patienten- und Angehörigenvertretungen und der Öffentlichkeit sowie die Zusammenarbeit mit ihnen.
Der Verein ist ein Berufsverband im Sinne des §5, Abs. 1, Nr.5 des Körperschaftssteuergesetzes. Er strebt keinerlei Gewinn an. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine sonstigen Zuwendungen, außer den durch die Mitgliederversammlung genehmigten Aufwands- oder Ausfallentschädigungen aus den Mitteln des Vereines erhalten.
Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig und überparteilich.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Arbeitskreis hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliches Mitglieder kann jeder überwiegend freiberuflich als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften tätige Facharzt für Psychiatrie oder Nervenarzt sowie Diplom-Psychologe mit der Zusatzbezeichnung "Fachpsychologe für Rechtspsychologie" durch schriftliche Beitrittserklärung werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mit. Im Falle der Ablehnung entscheidet auf Antrag des Betroffenen die Mitgliederversammlung.
Außerordentliches Mitglied kann werden, wer nicht überwiegend freiberuflich als Sachverständiger im Sinne der Ziffer 2 tätig ist oder sich in Weiterbildung zum Facharzt bzw. Fachpsychologen für eines der in Ziffer 2 genannten Fachgebiete befindet. Ziffer 2, Sätze 2, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod
Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, er ist, unter Wahrung einer Frist von mindestens 3 Monaten, schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann dann erfolgen, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins gröblich geschädigt hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich gegen Zustellungsnachweis bekannt zu machen. Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Frist von 1 Monat der Einspruch zulässig, die Mitgliederversammlung entscheidet in ihrer nächsten Sitzung darüber endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Der Ausschluss berührt nicht die Verpflichtung zum Ausgleich bereits fälliger Beiträge.
Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung der Streichung mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand geblieben ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Sie entfällt, wenn die rückständigen Beiträge innerhalb eines Monats nachentrichtet werden. Die Streichung berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge.
Hat eine Mitgliedschaft durch Tod geendet, erfolgt eine zeitanteilige Erstattung von Beiträgen nur in Härtefällen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder wirken nach demokratischen Grundsätzen an der Willensbildung des Vereins mit. Stimmrecht und aktives Wahlrecht haben in den Vereinsorganen nur die ordentlichen Mitglieder.
Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung in fachlichen und standespolitischen Fragen. Ein Recht auf juristische Beratung oder Vertretung vor öffentlichen Gerichten, Berufsgerichten oder in sonstigen förmlich geregelten Verfahren ist mit diesem Anspruch nicht verbunden.
Jedes ordentliche Mitglied soll sich an der Arbeit des Vereins beteiligen und zur Erreichung seiner Ziele beitragen.
Das Mitglied hat den gemäß Beitragsordnung festgelegten Beitrag ordnungsgemäß zu entrichten. Die Wahrnehmung von Mitgliederrechten ruht, wenn einem Mitglied wegen Beitragsrückständen die Streichung der Mitgliedschaft angedroht wurde.
§ 6 Organe
Der Arbeitskreis hat folgende Organe :
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
An der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Aktive Stimmrechte haben grundsätzlich nur die ordentlichen Mitglieder, zur Wahl des Beisitzers im Vorstand, der die außerordentlichen Mitglieder vertritt, haben nur die außerordentlichen Mitglieder Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens jährlich durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand beauftragen, zu einzelnen Fragen eine schriftliche Abstimmung durch alle ordentlichen Mitglieder herbeizuführen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Diskussion und Beschlussfassung über berufspolitische Leitlinien
Wahl der Vorstandsmitglieder
Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichtes des Vorsitzenden und Entlastung des Vorstandes
Entgegennahme des Finanzberichtes des Kassenwartes und der Kassenprüfer
Genehmigung des Haushaltsplanes
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung
Beschlussfassung über die Beitragsordnung
§ 9 Vorstand
Den Vorstand bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart sowie bis zu sechs Beisitzer, von denen einer Vertreter der außerordentlichen Mitglieder ist.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Auf Antrag mindestens eines wahlberechtigten anwesenden Mitglieds wird eine geheime Wahl durchgeführt. Gewählt ist nur, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erfolgt Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgen. Sind Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender ausgeschieden, wählt der Restvorstand einen kommissarischen Vorsitzenden.
Die Amtsdauer beträgt für den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart 3 Jahre, für die Beisitzer 2 Jahre, sie endet jedoch erst mit der Neuwahl. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand kann durch die Nachwahl eines Amtsnachfolgers für den Rest seiner Amtszeit erfolgen. Für die Neuwahl bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Arbeitskreises gemäß §2 dieser Satzung. Er gibt sich und der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.
Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein.
Der Vorstand kann Ausschüsse, Arbeitskreise, Beiräte und Referate einberufen.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Vertretung
Die rechtgeschäftliche und gerichtliche Vertretung des Vereins obliegt im Sinne des §26, Absatz 2 BGB dem Vorsitzenden und in seinem Verhinderungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins. Jeder von ihnen ist an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden und ist Gerichten, Behörden und anderen Dritten gegenüber vertretungsberechtigt.
Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergeben, ist der Sitz des Vereins.
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung
Eine Satzungsänderung kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn Antrag auf Änderung in seinem wesentlichen Inhalt mit der fristgemäßen Einladung bekannt gemacht worden ist. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Auflösung des Vereines kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, die zu diesem Zwecke einberufen worden ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder der Versammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V., sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Sollte die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Komplette Satzung als Word-Dokument zum Herunterladen: Satzung.doc
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